BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG
ZUR WASSERABGABESATZUNG
der Gemeinde Rüdenau (BGS-WAS)
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum An-schluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtungen angeschlossen werden.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen werden kann.
2. § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungs-
einrichtung angeschlossen ist.
3. § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Als Grundstücksfläche gilt, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die nach Satz 1 ermittelnden Grundstücksflächen hinaus, sind diese Grundstücksflächen insoweit den nach Satz 1 ermittelten Grundstücksflächen hinzuzurechnen. Die Grundstücksflächen werden auf volle Quadratmeter abgerundet.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Absatz 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
EURO netto EURO brutto
incl. 7 % MwSt.
a) pro qm Grundstücksfläche 1,95 € 2,09 €
b) pro qm Geschossfläche 11,76 € 11,51 €
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheides fällig.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 9 a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse bzw. Verbundzähler, so wird die Grundgebühr für jeden Wasserzähler nach dessen Nenndurchfluss berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss monatlich
EURO netto EURO brutto
incl. 7% MwSt.
bis 2,5 cbm/h 2,15 € 2,30 €
bis 6 cbm/h 2,95 € 3,16 €
bis 20 cbm/h 5,10 € 5,46 €
über 20 cbm/h 25,00 € 26,75 €
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungs- einrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
EURO netto EURO brutto
incl. 7% MwSt.
(3) Die Gebühr beträgt 2,61 € 2,79 €
pro Kubikmeter entnommenen Trinkwassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so wird die Gebühr gemäß § 10 Abs. 3 pro Kubikmeter entnommenen Wassers erhoben.
(5) Der Wasserzähler ist bei Baubeginn einbauen zu lassen.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.
(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals ab dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld jeweils in Höhe eines Monatsbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
§ 12
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich (zum Ende des Kalenderjahres) abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
(3) Im Rahmen der Umstellung auf die kalenderjährliche Abrechnung entsteht ein Sonderabrechnungszeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2009
§ 14
Mehrwertsteuer
wird aufgehoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 16
Übergangsregelung
Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 01.10.1992 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vor- liegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 01.10.1992 ergibt, wird dieser nicht erhoben.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Der Gebühren- und Beitragsteil tritt am 01.10.1995 in Kraft,
die Änderung in § 5 Abs. 1 und 5 am 01.01.1996.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.1992 außer Kraft.
Rüdenau, den 22.12.1995
GEMEINDE RÜDENAU
H e i l m a n n
1. Bürgermeister
Hinweis:
In der vorstehenden Satzung sind 8 Änderungssatzungen eingearbeitet:
1. Änderung in Kraft: 01.10.1997
2. Änderung in Kraft: 16.11.2000
3. Änderung in Kraft: 01.10.2001 bzw. 01.01.2002
4. Änderung in Kraft: 27.06.2002
5. Änderung in Kraft: 01.01.2006
6. Änderung in Kraft: 01.01.2007
7. Änderung in Kraft: 20.08.2009
8. Änderung in Kraft: 01.01.2010
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