Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Rüdenau folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
SATZUNG ÜBER DIE FRIEDHOFSGEBÜHREN
TEIL I
§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt
1. Grabgebühren;
2. Bestattungsgebühren;
3. Sonstige Gebühren.
(2) Zahlungspflichtig ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist und wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.
(3) Die Gebührenordnung wird dem Zahlungspflichtigen auf Ersuchen von der Gemeinde zur Einsichtnahme vorgelegt.
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht grundsätzlich nach Vorlage des Gebührenbescheides durch die Gemeinde. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern sowie die bei einer Überführung anfallenden Gebühren sind im voraus zu entrichten.
(5) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem
a) Kinder-und Urnengrabplatz 555,-- DM 280,-- Euro b) Einzelgrabplatz 1.115,-- DM 570,-- Euro
c) Einzelgrabplatz mit Tieferlegung 2.235,-- DM 1.140,-- Euro
d) Familiengrabplatz 2.235,-- DM 1.140,-- Euro
e) Familiengrabplatz mit Tieferlegung 4.475,-- DM 2.285,-- Euro
f) Dreifachgrabplatz 3.355,-- DM 1.715,-- Euro
g) Dreifachgrabplatz mit Tieferlegung 6.715,-- DM 3.430,-- Euro
(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt bei der Bestattung von Leichen 1/25, bei der Beisetzung von Urnen ist 1/15 pro Jahr der Verlängerung zu zahlen.
§ 3 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung (Grabherstellung, Grabaushebung, Schließen des Grabes, Erdabfuhr und Betriebskosten der Gemeinde) beträgt
bei Erdbestattungen je Grabstelle DM 1.250,-- 635,-- Euro
Kindergrab DM 300,-- 150,-- Euro
Urnengrab DM 300,-- 150,-- Euro
Zuschlag für Tieferlegung DM 200,-- 100,-- Euro
Für die Bestattungen sind die Beerdigungsinstitute Hofmann u. Kempf zugelassen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Gemeinde Rüdenau abgeschlossen haben.
(2) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses bei Urnen- und Erdbestattungen
betragen
pro Tag 55,00 Euro, die maximale Gebühr wird auf 165,00 Euro festgelegt.
(3) Die Gebühr für die Entsorgung des Grabschmucks und die Unterhaltung des Friedhofs
beträgt
bei Erdbestattungen 75,00 Euro,
bei Urnenbestattungen 35,00 Euro.
§ 4 Sonstige Gebühren
(1) Genehmigungsgebühren
Genehmigung von Grabstätten DM 15,-- Euro 7,50
(2) Schreibgebühren:
Bescheinigungen DM 20,-- Euro 10,--
Verlängerung des Nutzungsrechts DM 20,-- Euro 10,--
Grabmalgenehmigungen DM 30,-- Euro 15,--
(3) Die Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen, jedoch höchstens auf das Doppelte erhöht werden.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer die Durchführung der Bestattung beantragt hat,
b) wer nach dem Bestattungsgesetz vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417) in seiner
jeweils gültigen Fassung für die Bestattung zu sorgen hat,
c) wer sich der Gemeinde Rüdenau gegenüber zur Übernahme der Kosten ver-
pflichtet hat.
(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabbenutzungsberechtigte verpflichtet.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist im voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides ein.
(2) Die Gemeinde kann bei Antragstellung eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Sterbe- und Lebensversicherungen in Betracht.
(3) Wenn die Gebühren weder im voraus bezahlt, noch ausreichend gesichert werden, kann die Bestattung in einfacher, würdiger Form durchgeführt werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01.01.2001 in Kraft.
Rüdenau, den 13.12.2000
GEMEINDE RÜDENAU
H e i l m a n n
1. Bürgermeister
Hinweis:
In vorstehender Satzung sind zwei Änderungssatzungen eingearbeitet:
1. Änderung in Kraft: 03.10.2002
2. Änderung in Kraft: 03.02.2011
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