Die Gemeinde Rüdenau erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl. S. 268), folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Rüdenau für den Gemeindefriedhof
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Rüdenau folgende Bestattungseinrichtungen:
- Friedhof und Leichenhaus mit Aussegnungshalle
Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Die Gemeinde stellt den Friedhof allen Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, können im gemeindlichen Friedhof bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Für die Bestattung von Personen, die vor ihrem Tode außerhalb von Rüdenau wohnten und hier beigesetzt werden sollen, ist die Genehmigung der Gemeinde erforderlich, es sei denn, sie haben überwiegend in der Gemeinde gelebt.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen zu Lebzeiten ist nur durch solche Personen möglich, die bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
1. Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus.
2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen u. Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges) und die Beisetzung von Urnen durch gemeindl. Personal bzw. durch die von der Gemeinde dafür zugelassene Unternehmen.
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch hierzu ermächtigtes Bestattungspersonal eingesargt werden.
(3) Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.
(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Teil II Bestattungsvorschriften
§ 4 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorgenommen werden sollen, sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 Aufbahrung von Leichen und Beisetzung
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
(3) Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters oder eines Beauftragten zum Grab geleitet.
(4) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 6 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden diese auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
2) Aschen dürfen grundsätzlich nur in Urnengrabstätten beigesetzt werden. Mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung kann eine Beisetzung auch in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) erfolgen, soweit diese noch nicht voll belegt ist. Je Leichenplatz sind bis zu 3 Urnen zugelassen. Der Erwerb eines Erdgrabes zur Urnenbestattung ist nicht zulässig.
(3) Urnengrabstätten liegen in einem gesondert ausgewiesenen Bereich, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb festgelegt wird.
(4) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, beträgt max. vier. Es sind grundsätzlich solche Gefäße zu verwenden, die sich im Laufe der Jahre zersetzen.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes endet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten. Die Friedhofsverwaltung ist danach berechtigt, die beigesetzten Urnen soweit sie sich nicht zersetzt haben zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 7 Ruhezeiten
Die Ruhefrist für Verstorbene über 10 Jahre bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 10 Jahre wird sie auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengräber beträgt 15 Jahre.
§ 8 Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
TEIL III Grabstätten
§ 9 Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) Die Grabstätten sind im Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert.
(2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
1. Einzelgrab
2. Einzelgrab mit Tieferlegung
3. Familiengrab
4. Familiengrab mit Tieferlegung
5. Dreifachgrab
6. Dreifachgrab mit Tieferlegung
7. Kindergrab
8. Urnengrab
§ 10 Einzelgräber, Kindergräber
(1) Einzel- und Kindergräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche darin beigesetzt. Eine Umwandlung dieser Gräber in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 11 Einzelgrab mit Tieferlegung / Urnengrab
(1) Einzelgräber können bis zu 2 Leichen, Urnengräber bis zu 4 Urnen innerhalb einer Ruhezeit aufnehmen.
(2) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.
(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Bei Erstbelegung Erdbestattung ist grundsätzlich die Tieferlegung durchzuführen.
§ 12 Familiengräber
(1) Familiengräber bestehen aus mehreren Grabstellen. Familiengräber können bis 4 Leichen (mit Tieferlegung) innerhalb der Ruhezeit aufnehmen. Bei 3er Gräbern sind dies 6 Leichen.
(2) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.
(3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist begründet.
(4) Wird nach Ablauf der im Gebührenbescheid bezeichneten Nutzungsdauer kein Antrag auf Verlängerung des Sondernutzungsrechts gestellt, fällt der Grabplatz nach Ablauf eines weiteren Jahres an die Gemeinde zurück.
(5) Bei Erstbelegung einer Grabhälfte ist grundsätzlich die Tieferlegung durchzuführen.
§ 12 a
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Regelaußenmaße:
Länge Breite
1. Einzelgrab 2,00 m 0,90 m
2. Einzelgrab mit Tieferlegung 2,00 m 0,90 m
3. Familiengrab 2,00 m 1,80 m
4. Familiengrab mit Tieferlegung 2,00 m 1,80 m
5. Dreifachgrab 2,00 m 2,70 m
6. Dreifachgrab mit Tieferlegung 2,00 m 2,70 m
7. Kindergrab 1,00 m 0,60 m
8. Urnengrab 1,00 m 0,60 m
Bei Kindergräbern (7.) und Urnengräbern (8.) kann die Breite je nach Länge des Grabes geringfügig abweichen.
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 20 cm.
(3) Die Tiefe des Grabes beträgt:
bei Einzelgräber 1,80 m
bei der Erstbelegung von Familien- und Dreifachgräbern 2,20 m, sonst 1,80 m
bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m
§ 13 Rechte an Grabstellen
(1) Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Bei allen Gräbern wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis.
(3) Das Nutzungsrecht gleicht der Ruhefrist.
Das Nutzungsrecht kann zur Pflege des Grabes, nach Ablauf einer Ruhefrist auf Antrag, jeweils um 5 Jahre verlängert und wiedererworben werden. Bleibt das Grab in der Familie eines Berechtigten nach § 2 Abs. 1 wird bei einem Sterbefall die Restzeit mit dem Wiedererwerb auf 25 Jahre verrechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte nach § 2 Abs. 2. Bestattungen dieser Berechtigten sind ausgeschlossen.
(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag von der Gemeinde durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, verlängert werden.
(5) In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.
(6) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.
§ 14 Übertragung des Sondernutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen.
(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Grabkartei umschreibt.
§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstellen
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
(2) Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(3) Das Nutzungsrecht an allen Gräbern die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Gräben kann entzogen werden, wenn die Bestattungsform nicht dem erworbenen Platz entspricht.
§ 16 Unterhaltung der Gräber
(1) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instandzuhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden.
(3)
1. Anpflanzungen sind bei allen Gräbern - außer bei Urnengräbern - innerhalb der Beete zulässig. Urnengräber dürfen nur eingesät werden.
2. Bei allen Gräbern können sowohl ausdauernde Pflanzen (Kleingehölze, Stauden und Rosen) als auch einjährige Sommerflor Verwendung finden.
3. Die Pflanzflächen sollen geschlossen mit möglichst wenig Arten bepflanzt werden.
4. Gehölze über 1,20 m Höhe sind nicht zulässig. Sollten Sträucher im Laufe der Zeit höher werden, sind sie auf die vorgeschriebene Höhe zurückzunehmen oder durch sonstige Arten zu ersetzen.
5. Nach schriftlicher Aufforderung kann der Schnitt oder die Beseitigung der zu großen Gehölze seitens der Gemeinde kostenpflichtig veranlasst werden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Abfälle sind nach Sorten zu trennen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen jeweils in die vorgesehenen Abfallbehältnisse zu geben.
§ 17 Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Die Einrichtung von Grabmälern und Einfassungen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Denkmäler beziehen. Einfassungen sind nur im alten Friedhofteil zulässig. In den neuen Friedhofsteilen, recht und links vom alten Friedhof, sind Einfassungen nicht zulässig.
(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Beginn und Ende der Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebene Anzeige bzw. Genehmigung erfolgt ist.
(3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 cm einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften (§§ 18-20 dieser Satzung) entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.
(6) Die Nummer des Grabes, die aus dem bei der Gemeinde aufliegenden Friedhofsplan zu ersehen ist, muss vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Sockels im oberen linken Eck angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabanlagen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 18 Größe der Grabmäler und Ausführung
(1) Grabdenkmäler dürfen, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Friedhof, folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Kindergräbern - Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m
b) bei Einzelgräbern - Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
c) bei Familiengräbern - Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) 0,90 m bei Einzelgräbern
b) 1,80 bei Familiengräbern
c) 2,70 m bei Dreifachgräbern
d) 0,60 m bei Kindergräbern
Grababdeckungen sind im alten Friedhof bis zu 1/3 der Grabfläche erlaubt. In den beiden neuen Friedhofsteilen, rechts und links vom alten Friedhof, sind sie nicht erlaubt. Bestehende Abdeckungen haben Bestandsschutz bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.
(4) Inschriften
a) Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zulässig. Mit Blei ausgelegte Schrift wird empfohlen. Geblasene Schrift ist von Hand nachzuarbeiten.
b) Es werden versenkte oder erhabene Schriften empfohlen, wobei die das Gesamtbild störende Reserveschriftflächen vermieden werden.
c) Die Inschriften an den Urnengrabstätten dürfen nicht farbig angelegt werden, sondern müssen naturbelassen sein.
(5) Fundamente
a) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen, sofern keine Fundamente örtlich vorhanden sind.
b) Es ist zu vermeiden, dass Fundamente an der Oberfläche sichtbar werden.
c) Sichtbare Fundamente gelten als ordnungswidrig auch dann, wenn das zugehörige Grabmal bereits gesetzt ist. Dies ist entsprechend zu korrigieren.
d) Grabmale sind mit äußerster Sorgfalt in die Fluchten zu setzen.
§ 19 Gestaltung der Urnenerdgrabstätten
(1) Ein Grabstein darf max. 60 cm hoch und 40 cm breit sein.
(2) Die Bepflanzung darf den Grabstein in Höhe und Breite nicht überragen.
(3) Grababdeckungen sind erlaubt.
Sie dürfen das Niveau der von der Gemeinde verlegten Umrandung
Um max. 5 cm nicht überragen.
(4) Bezüglich Material und Schrift werden keine Vorschriften gemacht.
§ 20 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben.
Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.
(2) Die in § 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts gehen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernte Grabmäler u. ä. in das Eigentum der Gemeinde über. Eine Aufforderung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.
§ 21 Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Gemeindefriedhof, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(2) Die Genehmigung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen; der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.
(5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(6) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Friedhofshauptwege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden.
(7) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der jeweiligen Arbeit wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(8) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
(9) Die Zwischen- und Endlagerung von Grabdenkmälern und Zubehörteilen ist nicht gestattet.
§ 22 Haftungsausschluss
(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben ohne direkte Einwirkung Dritter verursacht werden.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden.
Teil IV Ordnungsvorschriften
§ 23 Besuchszeiten im Friedhof
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden durch Schilder am Friedhof bekannt gemacht.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 24 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 25 Verbote
(1) Im Friedhof ist verboten
1. Zu rauchen und zu lärmen,
2. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge),
3. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
5. gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten und auszuführen.
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
7. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
8. Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten,
9. unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
(2) Auf Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 wird hingewiesen. Auf Grund dieser Vorschrift ist es verboten, Hunde in einen Friedhof mitzunehmen. Das Mitnehmen anderer Tiere wird hiermit ebenfalls untersagt.
§ 26 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000 DM kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) belegt werden, wer
1. die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 über den Benutzungszwang für gemeindliche Bestattungseinrichtungen missachtet;
2. der Anzeigepflicht nach § 4 nicht nachkommt;
3. den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 4 über die Grabpflege und die Abfallbeseitigung zuwiderhandelt;
4. Grabmale entgegen § 17 Abs. 1 ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder den Anzeigepflichten nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
5. entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 a nicht für die notwendige Standsicherheit der Grabmale sorgt;
6. entgegen § 21 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ohne Zulassung durch die Gemeinde betreibt;
7. Grabdenkmäler und Zubehörteile entgegen § 21 Abs. 9 zwischen- oder endlagert;
8. den Bestimmungen der §§ 24 und 25 über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt.
§ 28 Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 29 Ausführungsbestimmungen
Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.03.1978, zuletzt geändert am14.09.1989 außer Kraft.
Rüdenau, den 27.07.1998
Gemeinde Rüdenau
gez.
Heilmann
1. Bürgermeister
Hinweis:
In vorstehender Satzung sind drei Änderungssatzungen eingearbeitet.
1. Änderung in Kraft: 04.03.2004
2. Änderung in Kraft: 03.11.2005
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Rüdenau für den Gemeindefriedhof
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Rüdenau folgende Bestattungseinrichtungen:
- Friedhof und Leichenhaus mit Aussegnungshalle
Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Die Gemeinde stellt den Friedhof allen Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, für die Bestattung zur Verfügung.
(2) Personen, die nicht im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, können im gemeindlichen Friedhof bestattet werden, wenn ihnen auf Grund dieser Satzung (oder früherer Bestimmungen) ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
(3) Für die Bestattung von Personen, die vor ihrem Tode außerhalb von Rüdenau wohnten und hier beigesetzt werden sollen, ist die Genehmigung der Gemeinde erforderlich, es sei denn, sie haben überwiegend in der Gemeinde gelebt.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen zu Lebzeiten ist nur durch solche Personen möglich, die bereits das 70. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
1. Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus.
2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen u. Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges) und die Beisetzung von Urnen durch gemeindl. Personal bzw. durch die von der Gemeinde dafür zugelassene Unternehmen.
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch hierzu ermächtigtes Bestattungspersonal eingesargt werden.
(3) Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1.
(4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall vom Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Teil II Bestattungsvorschriften
§ 4 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorgenommen werden sollen, sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 Aufbahrung von Leichen und Beisetzung
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
(3) Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters oder eines Beauftragten zum Grab geleitet.
(4) Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 6 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden diese auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.
2) Aschen dürfen grundsätzlich nur in Urnengrabstätten beigesetzt werden. Mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung kann eine Beisetzung auch in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) erfolgen, soweit diese noch nicht voll belegt ist. Je Leichenplatz sind bis zu 3 Urnen zugelassen. Der Erwerb eines Erdgrabes zur Urnenbestattung ist nicht zulässig.
(3) Urnengrabstätten liegen in einem gesondert ausgewiesenen Bereich, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb festgelegt wird.
(4) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, beträgt max. vier. Es sind grundsätzlich solche Gefäße zu verwenden, die sich im Laufe der Jahre zersetzen.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes endet auch das Nutzungsrecht an den Aschenresten. Die Friedhofsverwaltung ist danach berechtigt, die beigesetzten Urnen soweit sie sich nicht zersetzt haben zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 7 Ruhezeiten
Die Ruhefrist für Verstorbene über 10 Jahre bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre. Für Verstorbene unter 10 Jahre wird sie auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengräber beträgt 15 Jahre.
§ 8 Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der ggf. an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
TEIL III Grabstätten
§ 9 Art der Gräber und ihre Verwendung
(1) Die Grabstätten sind im Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert.
(2) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:
1. Einzelgrab
2. Einzelgrab mit Tieferlegung
3. Familiengrab
4. Familiengrab mit Tieferlegung
5. Dreifachgrab
6. Dreifachgrab mit Tieferlegung
7. Kindergrab
8. Urnengrab
§ 10 Einzelgräber, Kindergräber
(1) Einzel- und Kindergräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Es werden deshalb nur jeweils eine Leiche darin beigesetzt. Eine Umwandlung dieser Gräber in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 11 Einzelgrab mit Tieferlegung / Urnengrab
(1) Einzelgräber können bis zu 2 Leichen, Urnengräber bis zu 4 Urnen innerhalb einer Ruhezeit aufnehmen.
(2) Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten.
(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Bei Erstbelegung Erdbestattung ist grundsätzlich die Tieferlegung durchzuführen.
§ 12 Familiengräber
(1) Familiengräber bestehen aus mehreren Grabstellen. Familiengräber können bis 4 Leichen (mit Tieferlegung) innerhalb der Ruhezeit aufnehmen. Bei 3er Gräbern sind dies 6 Leichen.
(2) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.
(3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist begründet.
(4) Wird nach Ablauf der im Gebührenbescheid bezeichneten Nutzungsdauer kein Antrag auf Verlängerung des Sondernutzungsrechts gestellt, fällt der Grabplatz nach Ablauf eines weiteren Jahres an die Gemeinde zurück.
(5) Bei Erstbelegung einer Grabhälfte ist grundsätzlich die Tieferlegung durchzuführen.
§ 12 a
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Regelaußenmaße:
Länge Breite
1. Einzelgrab 2,00 m 0,90 m
2. Einzelgrab mit Tieferlegung 2,00 m 0,90 m
3. Familiengrab 2,00 m 1,80 m
4. Familiengrab mit Tieferlegung 2,00 m 1,80 m
5. Dreifachgrab 2,00 m 2,70 m
6. Dreifachgrab mit Tieferlegung 2,00 m 2,70 m
7. Kindergrab 1,00 m 0,60 m
8. Urnengrab 1,00 m 0,60 m
Bei Kindergräbern (7.) und Urnengräbern (8.) kann die Breite je nach Länge des Grabes geringfügig abweichen.
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 20 cm.
(3) Die Tiefe des Grabes beträgt:
bei Einzelgräber 1,80 m
bei der Erstbelegung von Familien- und Dreifachgräbern 2,20 m, sonst 1,80 m
bei Kindergräbern wenigstens 1,10 m
§ 13 Rechte an Grabstellen
(1) Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Bei allen Gräbern wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Der Gebührenbescheid gilt als Nachweis.
(3) Das Nutzungsrecht gleicht der Ruhefrist.
Das Nutzungsrecht kann zur Pflege des Grabes, nach Ablauf einer Ruhefrist auf Antrag, jeweils um 5 Jahre verlängert und wiedererworben werden. Bleibt das Grab in der Familie eines Berechtigten nach § 2 Abs. 1 wird bei einem Sterbefall die Restzeit mit dem Wiedererwerb auf 25 Jahre verrechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte nach § 2 Abs. 2. Bestattungen dieser Berechtigten sind ausgeschlossen.
(4) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag von der Gemeinde durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemisst, verlängert werden.
(5) In den Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Geschwister und die Ehegatten der genannten Verwandten.
(6) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.
§ 14 Übertragung des Sondernutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen.
(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Grabkartei umschreibt.
§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstellen
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
(2) Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
(3) Das Nutzungsrecht an allen Gräbern die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Gräben kann entzogen werden, wenn die Bestattungsform nicht dem erworbenen Platz entspricht.
§ 16 Unterhaltung der Gräber
(1) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instandzuhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden.
(3)
1. Anpflanzungen sind bei allen Gräbern - außer bei Urnengräbern - innerhalb der Beete zulässig. Urnengräber dürfen nur eingesät werden.
2. Bei allen Gräbern können sowohl ausdauernde Pflanzen (Kleingehölze, Stauden und Rosen) als auch einjährige Sommerflor Verwendung finden.
3. Die Pflanzflächen sollen geschlossen mit möglichst wenig Arten bepflanzt werden.
4. Gehölze über 1,20 m Höhe sind nicht zulässig. Sollten Sträucher im Laufe der Zeit höher werden, sind sie auf die vorgeschriebene Höhe zurückzunehmen oder durch sonstige Arten zu ersetzen.
5. Nach schriftlicher Aufforderung kann der Schnitt oder die Beseitigung der zu großen Gehölze seitens der Gemeinde kostenpflichtig veranlasst werden.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Abfälle sind nach Sorten zu trennen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen jeweils in die vorgesehenen Abfallbehältnisse zu geben.
§ 17 Grabdenkmäler und Einfassungen
(1) Die Einrichtung von Grabmälern und Einfassungen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Denkmäler beziehen. Einfassungen sind nur im alten Friedhofteil zulässig. In den neuen Friedhofsteilen, recht und links vom alten Friedhof, sind Einfassungen nicht zulässig.
(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Beginn und Ende der Arbeiten sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebene Anzeige bzw. Genehmigung erfolgt ist.
(3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 cm einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den nachstehenden Vorschriften (§§ 18-20 dieser Satzung) entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.
(6) Die Nummer des Grabes, die aus dem bei der Gemeinde aufliegenden Friedhofsplan zu ersehen ist, muss vom Aufsteller in deutlicher Bezeichnung auf der Rückseite des Sockels im oberen linken Eck angebracht werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabanlagen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 18 Größe der Grabmäler und Ausführung
(1) Grabdenkmäler dürfen, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung im Friedhof, folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Kindergräbern - Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m
b) bei Einzelgräbern - Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
c) bei Familiengräbern - Höhe 1,30 m, Breite 1,60 m
(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) 0,90 m bei Einzelgräbern
b) 1,80 bei Familiengräbern
c) 2,70 m bei Dreifachgräbern
d) 0,60 m bei Kindergräbern
Grababdeckungen sind im alten Friedhof bis zu 1/3 der Grabfläche erlaubt. In den beiden neuen Friedhofsteilen, rechts und links vom alten Friedhof, sind sie nicht erlaubt. Bestehende Abdeckungen haben Bestandsschutz bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
(3) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.
(4) Inschriften
a) Schriften in schreienden, reklamehaften Farbtönen sind nicht zulässig. Mit Blei ausgelegte Schrift wird empfohlen. Geblasene Schrift ist von Hand nachzuarbeiten.
b) Es werden versenkte oder erhabene Schriften empfohlen, wobei die das Gesamtbild störende Reserveschriftflächen vermieden werden.
c) Die Inschriften an den Urnengrabstätten dürfen nicht farbig angelegt werden, sondern müssen naturbelassen sein.
(5) Fundamente
a) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen, sofern keine Fundamente örtlich vorhanden sind.
b) Es ist zu vermeiden, dass Fundamente an der Oberfläche sichtbar werden.
c) Sichtbare Fundamente gelten als ordnungswidrig auch dann, wenn das zugehörige Grabmal bereits gesetzt ist. Dies ist entsprechend zu korrigieren.
d) Grabmale sind mit äußerster Sorgfalt in die Fluchten zu setzen.
§ 19 Gestaltung der Urnenerdgrabstätten
(1) Ein Grabstein darf max. 60 cm hoch und 40 cm breit sein.
(2) Die Bepflanzung darf den Grabstein in Höhe und Breite nicht überragen.
(3) Grababdeckungen sind erlaubt.
Sie dürfen das Niveau der von der Gemeinde verlegten Umrandung
Um max. 5 cm nicht überragen.
(4) Bezüglich Material und Schrift werden keine Vorschriften gemacht.
§ 20 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
(1) Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben.
Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen.
(2) Die in § 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts gehen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernte Grabmäler u. ä. in das Eigentum der Gemeinde über. Eine Aufforderung hat vorher in ortsüblicher Weise zu erfolgen.
(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.
§ 21 Arbeiten im Friedhof
(1) Arbeiten im Gemeindefriedhof, die gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt vorgenommen werden, bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
(2) Die Genehmigung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen; der Antragsteller erhält einen Genehmigungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.
(5) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(6) Den nach Abs. 1 zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten ist es gestattet, die Friedhofshauptwege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche Maß hinaus nicht beansprucht werden.
(7) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der jeweiligen Arbeit wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(8) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
(9) Die Zwischen- und Endlagerung von Grabdenkmälern und Zubehörteilen ist nicht gestattet.
§ 22 Haftungsausschluss
(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen von Grabdenkmälern oder Abstürzen von Teilen derselben ohne direkte Einwirkung Dritter verursacht werden.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigungen, die an Grabstätten entstehen, insbesondere nicht für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabdenkmälern oder für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten verursacht werden.
Teil IV Ordnungsvorschriften
§ 23 Besuchszeiten im Friedhof
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden durch Schilder am Friedhof bekannt gemacht.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 24 Verhalten im Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung erwachsener Personen gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 25 Verbote
(1) Im Friedhof ist verboten
1. Zu rauchen und zu lärmen,
2. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge),
3. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
5. gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten und auszuführen.
6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
7. Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
8. Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten,
9. unpassende Gefäße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
(2) Auf Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 wird hingewiesen. Auf Grund dieser Vorschrift ist es verboten, Hunde in einen Friedhof mitzunehmen. Das Mitnehmen anderer Tiere wird hiermit ebenfalls untersagt.
§ 26 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000 DM kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) belegt werden, wer
1. die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 über den Benutzungszwang für gemeindliche Bestattungseinrichtungen missachtet;
2. der Anzeigepflicht nach § 4 nicht nachkommt;
3. den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 4 über die Grabpflege und die Abfallbeseitigung zuwiderhandelt;
4. Grabmale entgegen § 17 Abs. 1 ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder den Anzeigepflichten nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;
5. entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 4 a nicht für die notwendige Standsicherheit der Grabmale sorgt;
6. entgegen § 21 Abs. 1 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ohne Zulassung durch die Gemeinde betreibt;
7. Grabdenkmäler und Zubehörteile entgegen § 21 Abs. 9 zwischen- oder endlagert;
8. den Bestimmungen der §§ 24 und 25 über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt.
§ 28 Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung für das Bestattungswesen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 29 Ausführungsbestimmungen
Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.03.1978, zuletzt geändert am14.09.1989 außer Kraft.
Rüdenau, den 27.07.1998
Gemeinde Rüdenau
gez.
Heilmann
1. Bürgermeister
Hinweis:
In vorstehender Satzung sind drei Änderungssatzungen eingearbeitet.
1. Änderung in Kraft: 04.03.2004
2. Änderung in Kraft: 03.11.2005
3. Änderung in Kraft: 03.02.2011
©2012 Gemeinde Rüdenau www.ruedenau.de
